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Was bedeutet Übersetzung nach ISO-Norm 
(ISO R9/ISO 9:1995)?
Deutsche Ämter und Behörden im Personenstandswesen verlangen meistens eine Übersetzung nach ISO-Norm ("Transliteration kyrillischer Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen"). Die Anwendung dieser standardisierten Norm bezieht sich nicht auf die Übersetzung der gesamten Urkunde, sondern lediglich auf die Übertragung der Eigennamen ins Deutsche. Dabei werden "Namen buchstabengetreu und ohne jede Änderung oder Übersetzung“ übernommen. Die ISO-Norm (heute gilt ISO Norm 9:1995) enthält eine Tabelle, nach welcher jeder russische bzw. kyrillische Buchstabe mit einem bestimmten lateinischen Schriftzeichen wiederzugeben ist. Dies ermöglich eine einheitliche Übertragung der Eigennamen aus dem kyrillischen Alphabet ins lateinische. Die Namen werden also nicht nach dem Klang transkribiert, sondern buchstabengetreu transliteriert. So wird zum Beispiel aus dem Namen Мария Шульц nicht etwa Maria Schulz, sondern eine ungewöhnliche Variante Mariâ Šul'c. Machen Sie sich aber keine Sorge: Das hat für Sie keine negativen Auswirkungen, weil diese Schreibweise lediglich in den Akten vermerkt wird. Die Beurkundung erfolgt anhand der Schreibweise, die sich aus dem Personalausweis oder dem Reisepass ergibt. Deshalb kann ich auf Ihren Wunsch auf die Schreibweise der Namen laut Reisepass bzw. Personalausweis zusätzlich hinweisen.
Wird die Übersetzung anerkannt, wenn der Übersetzer in einem anderen Bundesland ermächtigt ist?
Im Jahre 2014 wurde ich durch den Präsidenten des Landgerichts Kassel ermächtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in der russischen Sprache abgefasst sind, zu bescheinigen, mit anderen Worten „bestätigte“ bzw. „beglaubigte“ Übersetzungen anzufertigen. Diese Übersetzungen werden bei allen deutschen Ämtern und Behörden anerkannt, nicht nur in Kassel bzw. Hessen. Grundsätzlich können/dürfen Gerichte natürlich verlangen, dass ein Übersetzer im Bundesland ermächtigt ist, in dem das Gericht seinen Sitz, hat, das ist jedoch ungewöhnlich und oftmals nur bei Dolmetschern auch sinnvoll. Mir persönlich ist es in meiner Praxis noch nie passiert, dass eine meiner Übersetzungen in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde.
Wo ist der Unterschied zwischen Apostille & Legalisation?
Wenn Sie eine Urkunde im Ausland verwenden möchten, müssen die Urkunden in der Regel apostilliert oder legalisiert werden. 
Eine Apostille bescheinigt die Echtheit eines offiziellen Dokuments. Man erhält diese ausschließlich im Land, in dem die Urkunde (Original) ausgestellt wurde. Apostille kann NICHT durch einen Übersetzer ausgestellt werden. Apostille ist somit ein Bestandteil des zu übersetzenden Dokuments. Es handelt sich dabei um einen Stempel, den alle Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 anerkennen. Der Stempel ist quadratisch und hat eine Seitenlänge von neun Zentimetern. 
Legalisation ist das förmliche Verfahren, bei dem die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels bestätigt werden soll. Die Legalisation ist ein Vermerk meistens in Form eines Stempels, der ebenfalls auf die Urkunde gesetzt wird. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. 
• Bitte sehen Sie davon ab, Ihre Urkunden zu laminieren, da es i.d.R. nicht möglich ist, eine Apostille auf die laminierte Oberfläche aufzubringen. 
• Dokumente, die in der UdSSR vor 1991 veröffentlicht wurden, unterliegen nicht der konsularischen Legalisation. Setzen Sie sich bitte in Verbindung mit der Behörde, für die Sie die Übersetzung benötigen, und klären, wie Sie vorgehen sollen. 
Erst wenn die Urkunde apostilliert oder legalisiert wurde, wird sie von einem ermächtigten Übersetzer übersetzt. 
Dies allein reicht jedoch nicht immer aus. Wenn die Übersetzung fürs Ausland benötigt wird, wird manchmal eine Apostille / Legalisation der Übersetzung benötigt. Das Gericht legalisiert hierbei die Unterschrift des ermächtigten Übersetzers mittels einer Apostille oder einer Legalisation. Hiermit bestätigt das Gericht die Identität und Befugnis des Übersetzers zum Anfertigen von beglaubigten Übersetzungen. 
Informieren Sie sich bei der Behörde, für die Sie die Übersetzung benötigen, ob Ihre Übersetzung legalisiert werden muss. 
Unterschriftsbeglaubigungen und Beurkundungen fürs Ausland
In diesem Abschnitt handelt es sich NICHT um eine Übersetzung, sondern darum, dass Sie ein Dokument haben, das bereits in einer Fremdsprache (zum Beispiel, Russisch) abgefasst ist und das in dieser Fremdsprache (Russisch) im Ausland verwendet werden soll.
Bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen ist dies überhaupt kein Problem. Notare können Ihre Unterschriften beglaubigen, auch wenn sie die Sprache des unterschriebenen Textes nicht verstehen. Auf Wunsch können wir Sie selbstverständlich zum Notar Ihrer Wahl begleiten. Einige Notare fertigen auch den Beglaubigungsvermerk in verschiedenen Sprachen an. Wenn nicht, kann ich gerne für Sie eine Übersetzung der Beglaubigungsformel fertig machen.
Anders bei "echten Beurkundungen": Wenn der Notar den Text vorlesen und erklären soll, so muss er ihn selbstverständlich auch verstehen. In diesem Fall müssen Sie einen Notar finden, der dieser Fremdsprache mächtig ist, oder eine Übersetzung vorlegen.
Auf jeden Fall sollten Sie im Vorfeld mit ausländischen Beratern bzw. bei der konkreten ausländischen Behörde abklären, ob eine Beglaubigung ausreicht oder eine Beurkundung erforderlich ist. Denn die dritte Option wäre, solche Angelegenheiten beim Konsulat zu erledigen.
Übersetzung der Schul- bzw. Hochschulbildungszeugnisse
Auch hierbei gibt es gewisse Sonderregeln, oder zumindest Empfehlungen, nach denen Übersetzer sich richten können.
Beim Übersetzen von Schulzeugnissen, Diplomen und anderen Bildungsdokumenten halte ich mich an die Richtlinien des Berufsverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V. Demzufolge sind „Bei Zeugnissen und Diplomen sind der Schultyp, die Noten und die erworbene Berufsbezeichnung möglichst wörtlich zu übersetzen… Das Auffinden einer inhaltlich entsprechenden Bezeichnung in der Zielsprache ist nicht Aufgabe des Übersetzers.“
Des Weiteren schaue ich die Begriffe in der Online-Datenbank "Anabin" der Kultusministerkonferenz nach. „Anabin“ steht für „Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise“ und stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.
Was muss bei den Übersetzungen zur Vorlage im Konsulat der Russischen Föderation beachtet werden?
Beim Vorlegen der Unterlagen im Konsulat der Russischen Föderation sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
- Alle Originale der deutschen Unterlagen (nicht aber russische Übersetzungen) sollen bei zuständigen Behörden der Bundesrepublik mit APOSTILLE gemäß Haager Übereinkommen vom 5 Oktober 1961 versehen werden.
- Es ist unbedingt erforderlich, Übersetzungen von allen Unterlagen in die russische Sprache beizulegen. Schriftstücke ohne Übersetzungen werden nicht bearbeitet.
- Selbst wenn die Unterlagen durch einen in Deutschland ermächtigten Übersetzer angefertigt wurden, müssen diese zur konsularischen Beglaubigung im Konsulat vorgelegt werden.
Konsularische Vertretungen der Russischen Föderation in Deutschland
- Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation (Behrenstraße 66, 10117 Berlin) 
 Konsularbezirk: Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern.
- Generalkonsulat in Bonn (Waldstr. 42, 53177 Bonn). 
 Konsularbezirk: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland.
- Generalkonsulat in Frankfurt am Main (Eschenheimer Anlage 33/34, 60318 Frankfurt am Main). 
 Konsularbezirk: Baden-Württemberg, Hessen.
- Generalkonsulat in Hamburg (Am Feenteich 20, 22085 Hamburg). 
 Konsularbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein.
- Generalkonsulat in Leipzig (Turmgutstr. 1, 04155 Leipzig). 
 Konsularbezirk: Sachsen, Thüringen.
- Generalkonsulat in München (Maria-Theresia-Straße 17, 81675 München). 
 Konsularbezirk: Bayern.